Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung (§§ 104 Abs. 3, 577 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) ist zulässig und begründet.
Das Landgericht hat zu Recht die auf Beklagtenseite entstandenen Kosten festgesetzt. Eine nicht bestehende Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Dabei kann die nichtexistente Partei auch Prozesshandlungen vornehmen, für die ein Erstattungsanspruch erwächst (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 1264; OLG Hamburg, MDR 1976, 845; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 2). Der Erstattungsanspruch steht jedoch nicht der nichtexistenten Partei zu, sondern derjenigen Person, die für diese aufgetreten ist (vgl. OLGe München und Hamburg, aaO.). Da die Kostenerstattung auch insoweit beantragt war, war der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Erstattung an ... zu erfolgen hat.
Erstattungsfähig ist auch die Mehrwertsteuer, da der Erstattungsberechtigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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