KG - Beschluss vom 28.03.2000
1 W 1964/99
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 46
MDR 2000, 1277
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 594/98

Kostenerstattung bei Geltendmachung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren

KG, Beschluss vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 1 W 1964/99

DRsp Nr. 2005/7384

Kostenerstattung bei Geltendmachung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren

»1. Die Geltendmachung gleichartiger und aus einem einheitlichen Lebensvorgang herrührender Ansprüche in mehreren Verfahren ist aus erstattungsrechtlicher Sicht rechtsmissbräuchlich, wenn sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung nicht bestehen. 2. In solchem Fall hat die unterlegene Gegenpartei nur die Kosten zu erstatten, die bei Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren entstanden wären. 3. In die Berechnung der danach zu erstattenden Kosten sind auch bereits rechtskräftig festgesetzte Erstattungsbeträge einzubeziehen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 594/98
Fundstellen
AGS 2001, 46
MDR 2000, 1277