OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2000
6 W 162/00
Normen:
BRAGO § 33 Abs. 3 § 53 ; VV-RVG Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 78 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 68
MDR 2001, 55

Kostenerstattung bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 6 W 162/00

DRsp Nr. 2004/18188

Kostenerstattung bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

Die Gebühren und Auslagen eines Unterbevollmächtigten, der von einem am Ort der auswärtigen Partei residierenden Prozessbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung beauftragt wird, sind jedenfalls in der Höhe der bei eigener Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten fiktiv entstandenen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 33 Abs. 3 § 53 ; VV-RVG Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 78 ;
Fundstellen
AGS 2001, 68
MDR 2001, 55