Kostenerstattung bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 6 W 162/00
DRsp Nr. 2004/18188
Kostenerstattung bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten
Die Gebühren und Auslagen eines Unterbevollmächtigten, der von einem am Ort der auswärtigen Partei residierenden Prozessbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung beauftragt wird, sind jedenfalls in der Höhe der bei eigener Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten fiktiv entstandenen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.