OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2000
23 W 83/00
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 220
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 219/99

Kostenerstattung bei echter Streitgenossenschaft - gemeinsamer Prozessbevollmächtigter - unterschiedlicher Prozessausgang

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 23 W 83/00

DRsp Nr. 2001/9374

Kostenerstattung bei echter Streitgenossenschaft - gemeinsamer Prozessbevollmächtigter - unterschiedlicher Prozessausgang

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß bei unterschiedlichem Prozeßausgang für mehrere durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertretene echte Streitgenossen derjenige mit dem günstigsten Prozeßergebnis die Gebühren und Auslagen, die er dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten schuldet, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in voller Höhe vom kostenpflichtigen Gegner erstattet verlangen kann.«

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Erinnerung des Klägers vom 4. Februar 2000 ist als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO) zulässig, aber unbegründet.