OLG Köln - Beschluss vom 05.09.2002
17 W 295/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 381
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 226/00

Kostenerstattung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts ortnah der Partei als Hauptbevollmächtigten und Einschaltung eines Rechtsanwalts bei dem Prozessgericht als Unterbevollmächtigten

OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 17 W 295/01

DRsp Nr. 2003/15942

Kostenerstattung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts ortnah der Partei als Hauptbevollmächtigten und Einschaltung eines Rechtsanwalts bei dem Prozessgericht als Unterbevollmächtigten

Die Kosten eines als Verkehrsanwalts eingeschalteten Rechtsanwalts, dessen Kanzleisitz weniger als 40 km entfernt vom Wohn- oder Geschäftssitz der Partei liegt, sind erstattungsfähig, wenn die Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz der Partei und dem Ort des Prozessgerichts mehr als 40 km beträgt. In dem Rahmen bleiben auch nach Wegfall des Lokalisationsprinzips die Anwaltskosten erstattungsfähig, wenn der ortsnahe Vertrauensanwalt als Hauptbevollmächtigter beauftragt und ein Rechtsanwalt bei dem Prozessgericht als Unterbevollmächtigter eingeschaltet wird.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ;

Gründe: