OLG München - Beschluß vom 06.04.1999 11 W 1200/99
Normen:
BRAGO § 37 ; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
MDR 1999, 893
NJW-RR 2000, 657
Kostenerstattung bei Anwaltswechsel nach selbständigem Beweisverfahren
OLG München, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen 11 W 1200/99
DRsp Nr. 2004/6439
Kostenerstattung bei Anwaltswechsel nach selbständigem Beweisverfahren
1. Entstehen Mehrkosten dadurch, dass sich eine Partei im selbständigen Beweisverfahren durch andere als beim Hauptsachegericht zugelassene Rechtsanwälte vertreten lässt, sind diese regelmäßig nicht erstattungsfähig.2. Dies gilt auch dann, wenn für das Beweisverfahren eine gesonderte Kostenentscheidung erlassen wurde.
Normenkette:
BRAGO § 37 ; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;