OLG München - Beschluß vom 06.04.1999
11 W 1200/99
Normen:
BRAGO § 37 ; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
MDR 1999, 893
NJW-RR 2000, 657

Kostenerstattung bei Anwaltswechsel nach selbständigem Beweisverfahren

OLG München, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen 11 W 1200/99

DRsp Nr. 2004/6439

Kostenerstattung bei Anwaltswechsel nach selbständigem Beweisverfahren

1. Entstehen Mehrkosten dadurch, dass sich eine Partei im selbständigen Beweisverfahren durch andere als beim Hauptsachegericht zugelassene Rechtsanwälte vertreten lässt, sind diese regelmäßig nicht erstattungsfähig. 2. Dies gilt auch dann, wenn für das Beweisverfahren eine gesonderte Kostenentscheidung erlassen wurde.

Normenkette:

BRAGO § 37 ; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen
MDR 1999, 893
NJW-RR 2000, 657