LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.1996
7 Ta 386/95
Normen:
BRAGO § 53 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3510/94

Kostenerstattung: Auslagen des auswärtigen Prozessbevollmächtigten - Verkehrsanwalt

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 386/95

DRsp Nr. 2002/8626

Kostenerstattung: Auslagen des auswärtigen Prozessbevollmächtigten - Verkehrsanwalt

1. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind von dem erstattungspflichtigen Gegner die Kosten eines auswärtigen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten am Wohnsitz (Firmensitz) der obsiegenden Partei zu erstatten. 2. Wird der (einzige) Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht von einem am Gerichtsort residierenden Anwalt als Verhandlungsvertreter wahrgenommen, so sind die für ihn entstandenen Gebühren dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten bezogen auf die Dauer der Reise und/oder die Höhe des Streitwerts eine Terminswahrnehmung unzumutbar ist. 3. In jedem Fall sind die Gebühren des Verhandlungsvertreters in dem Umfang festzusetzen, wie Reisekosten des Prozessbevollmächtigten erspart worden sind.

Normenkette:

BRAGO § 53 ; ZPO § 91 Abs. ;