Nachdem der Kläger durch ... Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht Andernach (Landgerichtsbezirk Koblenz) einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt hatte (- 6 H 19/98 - AG Andernach), schaltete er für die später bei dem Landgericht Koblenz erhobene Klage dort zugelassene Prozessbevollmächtigte ein. Die durch den Anwaltswechsel entstandenen (anteiligen) Mehrkosten von 329,26 DM hat die Rechtspflegerin als erstattungsfähig anerkannt und zur Begründung ausgeführt, wegen des Wechsels in der Gerichtszuständigkeit sei auch der Anwaltswechsel notwendig gewesen (vgl. Bl. 170, 171 GA).
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Erfolg.
Der erkennende Senat hat seinem Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 14 W 775/93 - (abgedruckt in MDR 1994, 629 = Rpfleger 1994,
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