OLG Koblenz - Beschluss vom 06.06.2000
14 W 383/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 253
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 381/98

Kostenerstattung; Anwaltswechsel nach selbstständigem Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 14 W 383/00

DRsp Nr. 2003/6895

Kostenerstattung; Anwaltswechsel nach selbstständigem Beweisverfahren

»Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ein Beteiligter sich im Hauptprozess durch einen anderen Anwalt als im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren vertreten lässt, sind in der Regel nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Nachdem der Kläger durch ... Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht Andernach (Landgerichtsbezirk Koblenz) einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt hatte (- 6 H 19/98 - AG Andernach), schaltete er für die später bei dem Landgericht Koblenz erhobene Klage dort zugelassene Prozessbevollmächtigte ein. Die durch den Anwaltswechsel entstandenen (anteiligen) Mehrkosten von 329,26 DM hat die Rechtspflegerin als erstattungsfähig anerkannt und zur Begründung ausgeführt, wegen des Wechsels in der Gerichtszuständigkeit sei auch der Anwaltswechsel notwendig gewesen (vgl. Bl. 170, 171 GA).

Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Erfolg.

Der erkennende Senat hat seinem Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 14 W 775/93 - (abgedruckt in MDR 1994, 629 = Rpfleger 1994, 317 = Anwbl 1994, 248) folgenden Leitsatz vorangestellt: