KG - Beschluß vom 16.03.1984
1 W 5325/83
Normen:
BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 375
JurBüro 1984, 1362
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 240/83
Beschluß vom 25. April 1983 - 14 O 114/83 ,

Kostenerstattung: Anwaltskosten im Mahnverfahren

KG, Beschluß vom 16.03.1984 - Aktenzeichen 1 W 5325/83

DRsp Nr. 1999/2946

Kostenerstattung: Anwaltskosten im Mahnverfahren

»1. Der Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 696 Abs. 1 ZPO ist ein ein Verfahren einleitender Antrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO, der die volle Prozeßgebühr auslöst.2. Diese Gebühr ist erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller einen längeren Zeitraum zur Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 GKG gelassen hatte.«

Normenkette:

BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 696 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG zulässig, aber im wesentlichen unbegründet. Der Beklagte kann nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in eigener Sache von der Klägerin die Erstattung der festgesetzten Prozeßgebühr und der Postgebührenpauschale fordern. Die Erstattung der Umsatzsteuer kann er nicht verlangen.