Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG zulässig, aber im wesentlichen unbegründet. Der Beklagte kann nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in eigener Sache von der Klägerin die Erstattung der festgesetzten Prozeßgebühr und der Postgebührenpauschale fordern. Die Erstattung der Umsatzsteuer kann er nicht verlangen.
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