Die nach der Vorlage an das Oberlandesgericht gem. § 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerinnen ist zulässig und zum größeren Teil begründet.
Die Klägerinnen wenden sich zu Recht dagegen, daß die Rechtspflegerin die von ihnen angemeldeten Kosten für ihre Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz auf eine Erinnerung der Beklagten hin in dem angefochtenen Beschloß vollständig abgesetzt hat.
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