OLG Hamm - Beschluß vom 23.05.1991
23 W 123/91
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 1084
Rpfleger 1991, 477
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 492/89

Kostenerstattung: Anwaltsgebühren bei Berufungsrücknahme vor Begründung

OLG Hamm, Beschluß vom 23.05.1991 - Aktenzeichen 23 W 123/91

DRsp Nr. 1999/3017

Kostenerstattung: Anwaltsgebühren bei Berufungsrücknahme vor Begründung

Wird die Berufung vor Begründung zurückgenommen, kann der Berufungsgegner in der Regel nur eine halbe Gebühr aus dem Hauptsachewert und eine volle Prozeßgebühr aus dem Wert der bis zur Rechtsmittelrücknahme entstandenen Kosten erstattet verlangen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach der Vorlage an das Oberlandesgericht gem. § 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerinnen ist zulässig und zum größeren Teil begründet.

Die Klägerinnen wenden sich zu Recht dagegen, daß die Rechtspflegerin die von ihnen angemeldeten Kosten für ihre Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz auf eine Erinnerung der Beklagten hin in dem angefochtenen Beschloß vollständig abgesetzt hat.