Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat in dem angefochtenen, Beschluß zu Recht eine 13/10 Gebühr für den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 6 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer als erstattungsfähig festgesetzt ( § 91 ZPO).
Es ist umstritten, in welchem Umfang die durch die Einschaltung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten veranlaßten Kosten erstattungsfähig sind, wenn das Rechtsmittel zur Fristwahrung eingelegt worden ist und daher möglicherweise zurückgenommen werden soll. Wie sich aus der Berufungsschrift des Klägers ergibt, hatte dieser die Berufungsbeklagten gebeten, sich noch nicht zu den Akten zu melden, da über die Durchführung der Berufung noch nicht abschließend entschieden sei. Die Berufung war daher ersichtlich zur Fristwahrung eingelegt.
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