OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.05.1986
6 W 97/86
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 538
JurBüro 1986, 1562
NJW-RR 1986, 1320
Rpfleger 1986, 445
WRP 1986, 615
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Beschluß vom 23.10.85 - 2/10 O 189/83 ,

Kostenerstattung: Anwaltsgebühren bei Berufungseinlegung zur Fristwahrung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.05.1986 - Aktenzeichen 6 W 97/86

DRsp Nr. 1999/2984

Kostenerstattung: Anwaltsgebühren bei Berufungseinlegung zur Fristwahrung

Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die zweite Instanz sind im Falle der Rechtsmitteleinlegung "lediglich zur Fristwahrung" durch den Prozeßgegner jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn kein Stillhalteabkommen vereinbart wurde.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat in dem angefochtenen, Beschluß zu Recht eine 13/10 Gebühr für den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 6 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer als erstattungsfähig festgesetzt ( § 91 ZPO).

Es ist umstritten, in welchem Umfang die durch die Einschaltung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten veranlaßten Kosten erstattungsfähig sind, wenn das Rechtsmittel zur Fristwahrung eingelegt worden ist und daher möglicherweise zurückgenommen werden soll. Wie sich aus der Berufungsschrift des Klägers ergibt, hatte dieser die Berufungsbeklagten gebeten, sich noch nicht zu den Akten zu melden, da über die Durchführung der Berufung noch nicht abschließend entschieden sei. Die Berufung war daher ersichtlich zur Fristwahrung eingelegt.