Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Klägerin beansprucht zu Unrecht die Erstattung einer 13/10-Prozeßgebühr aus dem vollen Streitwert der Hauptsache gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Denn nach § 91 Abs. 1 ZPO sind von der unterlegenen Partei nur die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu gehörte bei Sachlage aber nicht die Ankündigung eines Sachantrages und die damit verbundene Verursachung weiterer Kosten unmittelbar nach Einlegung der Berufung durch den Beklagten. Es genügte zur Interessenwahrung die Bestellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für die Rechtsmittelinstanz. Die schriftsätzliche Ankündigung eines Sachantrages war zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig (OLG Nürnberg, 9 W 720/90; 8 W 3863/91; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Berufung Anm. 1.3 b).
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