OLG Naumburg - Beschluss vom 18.06.2004
12 W 60/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 516 Abs. 3 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1 ; BRAGO § 28 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 661
OLGReport-Naumburg 2005, 37
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3/03

Kostenerstattung - zweckentsprechende Rechtsverteidigung; Berufungsrücknahme vor Begründung; Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu auswärtigem Prozessgericht

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 12 W 60/04

DRsp Nr. 2004/14585

Kostenerstattung - zweckentsprechende Rechtsverteidigung; Berufungsrücknahme vor Begründung; Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu auswärtigem Prozessgericht

»Die zweckentsprechende Rechtsverteidigung erfordert es nicht, bereits vor der Berufungsbegründung einen Gegenantrag anzukündigen, so dass bei einer Berufungsrücknahme vor der Begründung des Rechtsmittels nur eine 13/20-Prozessgebühr erstattungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag gestellt worden ist, die mit der Berufungsrücknahme verbundenen Wirkungen im Sinne von § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 516 Abs. 3 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1 ; BRAGO § 28 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der in L. ansässige Kläger beauftragte mit der Durchführung des Zivilprozessverfahrens in L. ansässige Rechtsanwälte, die an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Halle am 13. August 2003 teilnahmen.