Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Abs. 2, 569 ZPO, hat aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die hilfweise geltend gemachten fiktiven Kosten für die Wahrnehmung des Termins vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth sind dem Kläger zu erstatten, nicht aber die primär verlangten Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten.
Einer Partei ist dann, wenn sie an einem auswärtigen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, jedenfalls im Regelfall das Recht zuzubilligen, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH Beschlüsse vom 16.10.2002 und vom 12.12.2002, NJW 2003, 898 ff. bzw. 901 f.).
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