I.
Die Parteien haben in mehreren Gesprächen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Das Landgericht Amberg hat mit Beschluss vom 27.12.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs festgestellt.
Die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.01.2005 begehrte 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG hat das Landgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.02.2005 nicht zugesprochen.
Gegen diesen ihr am 17.11.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigte vom 25.02.2005, eingegangen beim Landgericht Amberg am 28.02.2005, sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch bei einem gerichtlich festgestellten Vergleich falle eine Terminsgebühr an, wenn außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden seien.
Das Landgericht Amberg hat durch Verfügung vom 04.04.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
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