OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.06.2005
1 W 692/05
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 ; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 653
JurBüro 2005, 530
MDR 2006, 174
OLGReport-Nürnberg 2005, 634
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1064/04

Kostenerstattung - Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 1 W 692/05

DRsp Nr. 2005/11047

Kostenerstattung - Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche?

»Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).«

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben in mehreren Gesprächen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Das Landgericht Amberg hat mit Beschluss vom 27.12.2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs festgestellt.

Die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.01.2005 begehrte 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG hat das Landgericht in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.02.2005 nicht zugesprochen.

Gegen diesen ihr am 17.11.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigte vom 25.02.2005, eingegangen beim Landgericht Amberg am 28.02.2005, sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, auch bei einem gerichtlich festgestellten Vergleich falle eine Terminsgebühr an, wenn außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden seien.

Das Landgericht Amberg hat durch Verfügung vom 04.04.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.