OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.11.2007
6 W 16/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2008, 280
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 2 O 20/05 - 22.02.2007,

Kostenerstattung - selbständiges Beweisverfahren; Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 6 W 16/07

DRsp Nr. 2008/5893

Kostenerstattung - selbständiges Beweisverfahren; Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber?

1. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der BGB -Gesellschaft vom 29. Januar 2001 ist für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO - wenn auf den Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten für das Beweisverfahren noch altes Kostenrecht anzuwenden ist - jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB -Gesellschaft kein Raum mehr. Eine Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber gemäß Nr. 1008 RVG VV ist daher insoweit zu versagen. 2. Ist auf den Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten für das Hauptsacheverfahren neues Kostenrecht anzuwenden, so ist gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG VV die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszuges in voller Höhe anzurechnen, soweit der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Hauptsacherechtstreits ist. Da die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV denselben Abgeltungsbereich haben, ist es sach- und interessengerecht, sie der Verfahrensgebühr nach RVG gleichzustellen.

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG -VV Nr. ;