OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.10.2003
2 W 224/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II O 4/03

Kostenerstattung - Rechtsgutachten zur Klärung wettbewerbsrechtlicher Fragen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 2 W 224/03

DRsp Nr. 2003/15837

Kostenerstattung - Rechtsgutachten zur Klärung wettbewerbsrechtlicher Fragen

1. Zu den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten gehören grundsätzlich nicht die Kosten für Rechtsgutachten, vielmehr ist von einem Rechtsanwalt, der die Führung des Prozesses übernimmt, zu verlangen, dass er sich mit der Materie vertraut macht; eine Ausnahme ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es um die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen geht. 2. Die Frage, ob Verbraucher durch eine bestimmte Art. der Herkunftsbezeichnung eines Lebensmittelprodukts irregeführt werden, berührt keine besonders seltene oder schwierige Rechtsmaterie, sondern gehört zum Kernbereich eines in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten tätigen Rechtsanwalts. Daran ändert es auch nichts, dass unter Umständen auch kennzeichen- und lebensmittelrechtliche Aspekte von Bedeutung sein können, denn auch insoweit ist von einem Rechtsanwalt bei Übernahme des Mandats grundsätzlich zu erwarten, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse erarbeitet.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.