OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.05.2005
2 W 127/05
Normen:
BRAGO § 35 ; ZPO § 104 ; ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 685
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 442/03

Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 35 BRAGO bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 2 W 127/05

DRsp Nr. 2005/11059

Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 35 BRAGO bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ?

»Die Voraussetzungen des § 35 BRAGO liegen bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vor, weil es zur Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt.«

Normenkette:

BRAGO § 35 ; ZPO § 104 ; ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.