KG - Beschluss vom 16.09.2003
1 W 424/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 91
KGReport-Berlin 2004, 68
NJ 2003, 661
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 345/02

Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts bei vorsorglich eingelegter Berufung

KG, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 1 W 424/03

DRsp Nr. 2003/12986

Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts bei vorsorglich eingelegter Berufung

»1. Hat eine Partei die Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist zurück, ist die durch den Sachantrag der Gegenpartei ausgelöste zweite Hälfte der Prozessgebühr auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsführer in seinem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht nochmals auf die Vorsorglichkeit der Berufung hingewiesen hat (Aufgabe von Senat, JurBüro 1991, 1193). 2. Es wird offen gelassen, ob an der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1990, 1003) festgehalten wird, dass ein vor der Berufungsbegründung gestellter Sachantrag stets dann als notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 ZPO anzusehen ist, wenn die Berufung ohne Vorsorglichkeitserklärung eingelegt wurde, oder ob auch hier ausschlaggebend ist, dass der vorzeitige Antrag bei objektiver Beurteilung keine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lässt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: