OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.08.2003
5 WF 134/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 ; BRAGO § 33 ; BRAGO § 36 Abs. 2 ; BRAGO § 123 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 966
OLGReport-Karlsruhe 2004, 68

Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts bei Rücknahme des Scheidungsantrags in Termin der mündlichen Verhandlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 5 WF 134/03

DRsp Nr. 2003/12682

Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts bei Rücknahme des Scheidungsantrags in Termin der mündlichen Verhandlung

»Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zwar eine Festsetzung über den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag hinaus unzulässig. Wohl kann aber im Rahmen des insgesamt beantragten Betrages ein Positionstausch dahin vorgenommen werden, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, bisher nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 ; BRAGO § 33 ; BRAGO § 36 Abs. 2 ; BRAGO § 123 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Landeskasse wendet sich gegen die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr für die beigeordnete Rechtsanwältin der Antragstellerin.

Der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens war mit Beschluss vom 16.08.2002 ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 02.09.2002 wurde dieser Beschluss dahin abgeändert, dass Frau Rechtsanwältin ... als Hauptbevollmächtigte und Herr Rechtsanwalt ... als Korrespondenzanwalt der Antragstellerin beigeordnet wurden.