OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.04.2005
8 W 142/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1 ; BRAGO § 33 Abs. 3 ; VV-RVG Nr. 7003;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 367
Rpfleger 2005, 573
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 491/04

Kostenerstattung - fiktive Reisekosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 8 W 142/05

DRsp Nr. 2005/6774

Kostenerstattung - fiktive Reisekosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

»Die der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten zu Grunde zu legenden fiktiven Reisekosten sind anhand des § 28 BRAGO (jetzt Nr. 7003 bis 7007 VV / RVG) zu ermitteln. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO / Nr. 7003 VV / RVG darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich Geschäftsreisen mit dem eigenen Kraftwagen unternehmen. Die Kosten für Flüge von sogenannten Billigfluglinien sind zur Berechnung fiktiver Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten nicht geeignet.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1 ; BRAGO § 33 Abs. 3 ; VV-RVG Nr. 7003;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin beauftragte einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht Ludwigsburg. Für die Klägerin erschien zum Termin vor dem Amtsgericht Ludwigsburg am 18.12.2003 als Unterbevollmächtigte Frau Rechtsanwältin K., die der Klägerin für ihre Tätigkeit in diesem Termin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 4.000,-- EUR 449,50 EUR in Rechnung stellte.