LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.1995
7 Ta 243/94
Normen:
ZPO § 91 § 103 § 104 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 20.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3728/92

Kostenerstattung - Detektivkosten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 243/94

DRsp Nr. 2002/2595

Kostenerstattung - Detektivkosten

»1. Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig. 2. Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 103 § 104 ;

Gründe:

A.

Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG).

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Der Kostenerstattungsanspruch besteht dem Grunde nach.