Gründe:
A.
Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG).
B.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Der Kostenerstattungsanspruch besteht dem Grunde nach.