Der Kläger, der die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen hat, wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung einer 13/10 Gebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als erstattungsfähig.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 32 Abs. 1 BRAGO lediglich Anspruch auf Erstattung einer 13/20 Gebühr.
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