OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2003
25 W 99/02
Normen:
BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1826/99

Kostenerstattung - Anwaltsgebühr bei Ankündigung eines Sachantrags durch Berufungsbeklagten und Rücknahme der Berufung ohne Antragstellung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 25 W 99/02

DRsp Nr. 2003/17147

Kostenerstattung - Anwaltsgebühr bei Ankündigung eines Sachantrags durch Berufungsbeklagten und Rücknahme der Berufung ohne Antragstellung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

»Kündigt der Berufungsbeklagte vor Eingang von Berufungsanträgen und -begründung während offener Berufungsbegründungsfrist bereits seinen Sachantrag an und nimmt sodann der Berufungskläger seine Berufung ohne Antragstellung zurück, fällt für den Berufungsbeklagten nur die 13/20-Gebühr aus der Hauptsache für die Meldung des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten nach §§ 31 I 1, 32 BRAGO (zuzüglich einer Prozessgebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag) an. Dagegen ist die volle Prozessgebühr von 13/10 nach § 91 I 1 ZPO nicht erstattbar, weil die Ankündigung auf Zurückweisung der Berufung vor Stellung des Antrages des Berufungsklägers den Prozess nicht fördert und daher keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme ist.«

Normenkette:

BRAGO § 11 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: