I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wie die der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 28.09.2007 (Az. 12 Ca 15613/05) werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Die Parteien streiten über die Kostenerstattung in einem Verfahren erster Instanz.
Die Klägerin hat in einem zunächst vor dem Amtsgericht München, dann vor dem Landgericht München I anhängigen und von diesem am 15.09.2005 an das Arbeitsgericht München verwiesenen Rechtsstreit im Wege der Drittschuldnerklage zuletzt eine Forderung in Höhe von 5.876,33 € nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 19.06.2006 die Beklagte zur Zahlung von 3.482,39 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen, von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 2/5 und der Beklagten 3/5 auferlegt und den Streitwert auf 5.876,33 € festgesetzt.
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