OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2003
3 Ws 181/03
Normen:
BRAGO § 83 ; BRAGO § 84 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.03.2003

Kostenerinnerung; Mittelgebühr, unbillig hohe Gebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 3 Ws 181/03

DRsp Nr. 2003/13524

Kostenerinnerung; Mittelgebühr, unbillig hohe Gebühr

»Zur Gebührenbestimmung durch den Wahlverteidiger.«

Normenkette:

BRAGO § 83 ; BRAGO § 84 ;

Gründe:

I.

Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 08. Mai 2002 von dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung auf Kosten der Landeskasse freigesprochen worden. Die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 05. November 2002 ebenfalls der Landeskasse auferlegt.