Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin, weil das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet.
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung der Beklagten ist unbegründet. In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zu Recht eine Terminsgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers festgesetzt.
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