1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23.11.2017 - A
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 -, JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, §
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