VGH Bayern - Beschluss vom 19.01.2007
24 C 06.2426
Normen:
VwGO § 164 ; VwGO § 146 ; RVG -VV Nr. 1002;
Fundstellen:
DÖV 2007, 620
NVwZ-RR 2007, 497
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 05.762

Kostenerinnerung - Beschwerde, Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, Funktionelle Zuständigkeit des Senats, Maßgebender Streitwert, Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts, Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits

VGH Bayern, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 24 C 06.2426

DRsp Nr. 2008/6563

Kostenerinnerung - Beschwerde, Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, Funktionelle Zuständigkeit des Senats, Maßgebender Streitwert, Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts, Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits

»Eine Erledigungsgebühr fällt dann an, wenn der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Allein schon aus dem Begriff der "Mitwirkung" ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet.«

Normenkette:

VwGO § 164 ; VwGO § 146 ; RVG -VV Nr. 1002;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der ihm zu erstattenden Anwaltsgebühren für die Tätigkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.