OLG Köln - Beschluss vom 31.01.2011
2 Wx 26/10
Normen:
KostO § 130 Abs. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 142

Kostenerhebung bei Zurücknahme der Beschwerde im Verfahren vor dem Grundbuch; Begriff der Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse i.S. von § 130 Abs. 5 KostO

OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 26/10 - Aktenzeichen 2 Wx 27/10

DRsp Nr. 2011/4146

Kostenerhebung bei Zurücknahme der Beschwerde im Verfahren vor dem Grundbuch; Begriff der Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse i.S. von § 130 Abs. 5 KostO

1. § 130 Abs. 5 KostO ist entsprechend auch im Beschwerdeverfahren anwendbar. Jedoch darf die Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse, auf welche die Anwendung der Norm gestützt werden soll, nicht gerade die Frage betreffen, deren Klärung im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer erstrebt hat. 2. Die Entscheidung nach § 130 Abs. 5 KostO von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Tenor

Der mit Schriftsatz des Notars T. in M. vom 5. Januar 2011 gestellte Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens abzusehen, wird abgelehnt.

Normenkette:

KostO § 130 Abs. 5;

Gründe

1. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind im Grundbuch von Q.,