OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2001
2 Ws 141/2001
Normen:
StPO § 464, § 400 ;

Kostenentscheidung; unterlassene Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers; Anfechtbarkeit; Berufungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 141/2001

DRsp Nr. 2001/11329

Kostenentscheidung; unterlassene Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers; Anfechtbarkeit; Berufungsverfahren

»Zur Ergänzung einer Kostenentscheidung um die unterlassene Auslagenentscheidung. die zugunsten des Nebenklägers hätte ergehen müssen.«

Normenkette:

StPO § 464, § 400 ;

Gründe:

I.

Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20. Juni 2000 wegen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Verurteilte in der Berufungshauptverhandlung vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum - auswärtige Strafkammer Recklinghausen - am 14. Dezember 2000 zurückgenommen. Die Strafkammer hat daraufhin folgende Kostenentscheidung verkündet:

"Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.

Über die der Nebenklägerin in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen hat das Landgericht Bochum keine Entscheidung getroffen.