OLG München - Beschluss vom 24.05.2005
6 W 1408/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 567 ; TDG § 6 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 779
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 14668/04

Kostenentscheidung und Streitwertbemessung in Wettbewerbssache - Klageanlass; bedingtes Anerkenntnis; Teilrücknahme

OLG München, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 6 W 1408/05

DRsp Nr. 2005/10635

Kostenentscheidung und Streitwertbemessung in Wettbewerbssache - Klageanlass; bedingtes Anerkenntnis; Teilrücknahme

»1. Die sofortige Beschwerde des § 567 ZPO ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO auch dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn das Landgericht nach Teilanerkenntnis und Klagerücknahme im Übrigen seine Kostenentscheidung nicht im Anerkenntnisurteil, sondern in einem gesonderten Beschluss getroffen hat. 2. Die Annahme eines "Regelstreitwerts" in Wettbewerbssachen verbietet sich auch dann, wenn die Unlauterkeit auf Verstöße gegen § 6 TDG gestützt wird.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 567 ; TDG § 6 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hatte den Beklagten im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht wegen (1) dessen Internetpräsenz, die sie - mangels leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Angaben über den Inhaber der Fa. St. sowie über die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens - als gegen § 6 TDG verstoßend und daher unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG erachtete, sowie (2) wegen irreführender Werbung mit insgesamt acht nicht (für den Beklagten) eingetragenen Markenrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen.