OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2010
I-20 U 206/09
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 495

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen I-20 U 206/09

DRsp Nr. 2010/18811

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs

1. Auch nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs besteht ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Antraggegners an der Aufhebung des Urteils. 2. Ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, so sind nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen.

Tenor

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

A.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Antragstellerin für ihre deutsche Wortmarke "S.", Registernummer 3…, Schutz gewährt und dem Antragsgegner durch eine einstweilige Verfügung untersagt, gemäß einer bestimmten Benutzungsform sogenannte Quads unter der Bezeichnung "F. S.-ATV 250 RACEQUAD BLACK WHITE MIT STRASSENZULASSULANG" zu bewerben.