OLG Hamm - Urteil vom 09.07.2010
I-19 U 151/09
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 016 O 300/08

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung eines Rechtsstreits durch Erhebung der Einrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen I-19 U 151/09

DRsp Nr. 2010/14592

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung eines Rechtsstreits durch Erhebung der Einrede der Verjährung

Erforderliche Billigkeitserwägungen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wenn erstmals im Prozess gegenüber einer bereits vorprozessual verjährten Forderung die Einrede der Verjährung erhoben wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. November 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster im Kostenpunkt abgeändert.

Die (erstinstanzlichen) Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie rügt, das Landgericht habe ihren Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verkannt. Dieser sei insbesondere nicht gem. § 217 BGB verjährt, denn bei den hier geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten handele es sich nicht um eine Nebenleistung i.S.v. § 217 BGB.