Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. November 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster im Kostenpunkt abgeändert.
Die (erstinstanzlichen) Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Anderes ergibt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie rügt, das Landgericht habe ihren Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verkannt. Dieser sei insbesondere nicht gem. § 217 BGB verjährt, denn bei den hier geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten handele es sich nicht um eine Nebenleistung i.S.v. § 217 BGB.
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