BGH - Beschluss vom 28.05.2009
Xa ZR 10/05
Normen:
PatG § 111 Abs. 3; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 32/03 EU

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung einer Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent für ein Vakuumtransportsystem für Abwasser

BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen Xa ZR 10/05

DRsp Nr. 2009/14612

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung einer Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent für ein Vakuumtransportsystem für Abwasser

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

PatG § 111 Abs. 3; ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Die Beklagte war Inhaberin des am 9. März 1989 angemeldeten, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und im Verlauf des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 333 045 (Streitpatents), das ein Vakuumtransportsystem für Abwasser betrifft. Das Streitpatent umfasst neun Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch: