Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Die Beklagte war Inhaberin des am 9. März 1989 angemeldeten, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und im Verlauf des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 333 045 (Streitpatents), das ein Vakuumtransportsystem für Abwasser betrifft. Das Streitpatent umfasst neun Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch:
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