OLG München, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1918/05
LG Traunstein, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3652/03
Kostenentscheidung nach teilweiser außergerichtlicher Einigung
BGH, Beschluß vom 15.03.2006 - Aktenzeichen XII ZR 209/05
DRsp Nr. 2006/10826
Kostenentscheidung nach teilweiser außergerichtlicher Einigung
»Zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, wenn sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich zur Hauptsache und wegen eines Teils der prozessbezogenen Kosten (hier: Anwaltsgebühren) verständigen und der Rechtsmittelführer danach eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurücknimmt.«