I.
Mit ihrer Klage vom 28.02.2006 begehrte die Klägerin Zahlung von 5.554,46 EURO. Mit Schriftsatz vom 29.03.2006 erkannte der Beklagte einen Teil der Forderung in Höhe von 5.268,61 EURO an. Daraufhin erließ das Landgericht Rostock unter dem 03.04.2006 ein Teil-Anerkenntnisurteil. Mit Schriftsatz vom 28.04.2006 erklärte die Klägerin Klagerücknahme im Hinblick auf die verbliebene Forderung. Das Landgericht Rostock erließ sodann unter dem 24.05.2006 ein Schlussurteil, welches mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen war. Hierbei setzte sich die Kammer mit § 93 ZPO auseinander, weil der Beklagte sein Teil-Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärt hatte.
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