I. Die Parteien waren Eheleute. Im Jahr 1991 hat der Ehemann das Scheidungsverfahren eingeleitet und im Jahr 1993 als Folgesache ein Güterrechtsverfahren anhängig gemacht, in dem er die Verurteilung der Ehefrau zur Auskunftserteilung über ihr Endvermögen und zur Zahlung eines unbezifferten Zugewinnausgleichsbetrages beantragt hat. Mit Beschluß vom 08. 09. 1994 hat das Familiengericht das Güterrechtsverfahren abgetrennt und mit Urteil vom gleichen Tag die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist noch im Jahr 1994 rechtskräftig geworden.
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