OLG München - Beschluss vom 28.06.2017
34 AR 64/17
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 37; RVG § 16 Nr. 3a;
Fundstellen:
MDR 2017, 1270
NJW-RR 2017, 1024
Vorinstanzen:
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 735/16

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 34 AR 64/17

DRsp Nr. 2017/8931

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

RVG § 16 Nr. 3a Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten wird. (Fortführung von OLG München vom 21.3.2014, 34 AR 256/13 )

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1, der Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 37; RVG § 16 Nr. 3a;

Gründe

I.

Unter dem 05.04.2017 hatte der Antragsteller im Hinblick auf eine beim Amtsgericht Laufen (Az. 2 C 735/16) erhobene Klage gegen die beiden Antragsgegnerinnen um Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 12.6.2017 hat der Antragsteller den Bestimmungsantrag zurückgenommen.

Die Antragsgegnerin zu 1 hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen.

II.

Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.