Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1, der Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.
I.
Unter dem 05.04.2017 hatte der Antragsteller im Hinblick auf eine beim Amtsgericht Laufen (Az.
Die Antragsgegnerin zu 1 hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen.
II.
Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.
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