OLG Köln - Beschluß vom 27.05.1998
16 W 18/98
Normen:
ZPO § 485, § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 17

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 16 W 18/98

DRsp Nr. 1998/18659

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren

»Im selbständigen Beweisverfahren außerhalb eines bereits anhängigen Rechtsstreits ergeht, wenn der Antrag zurückgenommen wird, Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 485, § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens und anschließend erfolgter Beauftragung des Sachverständigen ihren Antrag wieder zurückgenommen. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 16.04.98 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin unter dem 23.04.98 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Das entsprechend § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Auf den Antrag der Antragsgegnerin ist auszusprechen, daß die Antragstellerin entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 + 3 ZPO die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat.