Die Antragstellerin hat nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens und anschließend erfolgter Beauftragung des Sachverständigen ihren Antrag wieder zurückgenommen. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 16.04.98 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin unter dem 23.04.98 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Das entsprechend § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Auf den Antrag der Antragsgegnerin ist auszusprechen, daß die Antragstellerin entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 + 3 ZPO die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|