OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2010
1 W 15/10
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; ZPO § 269 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 198/10

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor Zustellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 1 W 15/10

DRsp Nr. 2010/19012

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor Zustellung

Wird eine Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren zurückgenommen, nachdem noch vor Zustellung der Klage an den Beklagten dieser eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, so entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger und nicht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10. August 2010 - Az.: 2 O 198/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; ZPO § 269 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger hat zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren (Landgericht Potsdam, Az.: 2 O 111/10) und mit dem vorliegenden Klageverfahren den Beklagten auf Unterlassung der Behauptungen in Anspruch genommen,

a) die Kanzlei des Klägers sei für die schleppende Abwicklung von Liquidationen bekannt;

b) der Kläger habe als anwaltlicher Berater der LPG "..." (T) H... unberechtigte Auszahlungen mit-/veranlasst;

c) Auszahlungen an die Herren S... und K... seien nur aufgrund von freundschaftlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger zustande gekommen.