Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10. August 2010 - Az.:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
I. Der Kläger hat zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren (Landgericht Potsdam, Az.: 2 O 111/10) und mit dem vorliegenden Klageverfahren den Beklagten auf Unterlassung der Behauptungen in Anspruch genommen,
a) die Kanzlei des Klägers sei für die schleppende Abwicklung von Liquidationen bekannt;
b) der Kläger habe als anwaltlicher Berater der
c) Auszahlungen an die Herren S... und K... seien nur aufgrund von freundschaftlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger zustande gekommen.
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