OLG Köln - Beschluß vom 11.01.1995
18 W 42/94
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 491
OLGReport-Köln 1995, 63

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gegen einen von mehreren Beklagten

OLG Köln, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 18 W 42/94

DRsp Nr. 1995/4869

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gegen einen von mehreren Beklagten

Hat einer von mehreren Beklagten Auslagenvorschüsse zur Durchführung einer Beweisaufnahme eingezahlt und ist nach Durchführung der Beweisaufnahme ihm gegenüber die Klage zurückgenommen worden, ist auf seinen Antrag schon vor Abschluß des Rechtsstreits in der Instanz gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß die Klägerin seine außergerichtlichen Kosten und die von ihm gezahlten Auslagenvorschüsse zu tragen hat.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß der Klägerin nur die Verpflichtung auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu tragen.

Bei einer teilweisen Klagerücknahme ist die Kostenentscheidung grundsätzlich dem Endurteil vorzubehalten. Denn eine dazu regelmäßig notwendige Quotelung der Kosten, bezogen auf die Gesamtkosten des Rechtsstreits, ist erst möglich, wenn insgesamt feststeht, ob und in welchem Umfang die Parteien des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz obsiegt haben.