Die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß der Klägerin nur die Verpflichtung auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu tragen.
Bei einer teilweisen Klagerücknahme ist die Kostenentscheidung grundsätzlich dem Endurteil vorzubehalten. Denn eine dazu regelmäßig notwendige Quotelung der Kosten, bezogen auf die Gesamtkosten des Rechtsstreits, ist erst möglich, wenn insgesamt feststeht, ob und in welchem Umfang die Parteien des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz obsiegt haben.
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