OLG Dresden - Beschluss vom 08.04.2002
11 W 201/02
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 § 98 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 04.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 0 2340/01

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 11 W 201/02

DRsp Nr. 2003/851

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

»Haben die Parteien im gerichtlichen Vergleich eine Kostengrundentscheidung getroffen, dann gilt sie auch für Verfahrenskosten, die erst nach Vergleichsschluss entstehen.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 § 98 ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die richtige Kostenentscheidung nach Klagerücknahme.

Der Kläger hat den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von restlichen Architektenhonorar verklagt. Er hat während des Rechtsstreits sich außergerichtlich mit dem Beklagten über den vorliegenden Streit sowie über andere Rechtsstreitigkeiten geeinigt. Bestandteil des Vergleichs war, dass der Kläger die Klage im vorliegenden Rechtsstreit zurücknimmt und dass die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

Der Kläger hat zunächst die Klage nicht zurückgenommen, sondern den Vergleich angefochten, die Klage weiterverfolgt und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dresden die Klage zurückgenommen.

Das Landgericht hat, der Kostenregelung im außergerichtlichen Vergleich der Parteien folgend, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.