SchlHOLG - Beschluss vom 18.11.2010
1 Verg 2/10
Normen:
ZPO § 91a; GWB § 117;
Vorinstanzen:
VK Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen SH 29/09

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 1 Verg 2/10 - Aktenzeichen 1 Verg 3/10

DRsp Nr. 2011/3686

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens

Die Gerichtkosten werden jedem Beteiligten zu je einem Drittel auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer Schleswig-Holstein (VK-SH 29/09) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; GWB § 117;

Gründe:

Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren (1 Verg 3/10) und das Verfahren auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (1 Verg 2/10) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsätze des Antragstellers vom 27. Oktober und 10. November 2010, des Antragsgegners vom 11. und 15. November 2010 und des Beteiligten vom 11. November 2010). Bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung folgt der Senat der zuvor mitgeteilten außergerichtlich erreichten Einigung der Beteiligten (Ziff. 4 des im Schriftsatz des Beschwerde- bzw. Antragsgegners vom 28. Oktober 2010 fixierten Vergleichs).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG (5 % der Bruttoauftragssumme; vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2010).