OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2010
VII-Verg 20/10
Normen:
GWB § 128 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK VOL 38/2009

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen VII-Verg 20/10

DRsp Nr. 2011/1922

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens

Hat die Vergabestelle einem Nachprüfungsantrag entsprochen und das Angebot eines ursprünglich ausgeschlossenen Bieters in der Wertung belassen, so ist es gem. § 128 Abs. 4 S. 4 GWB i.V. mit § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW rechtlich zulässig, der Vergabestelle die Kosten des Verfahrens und unter Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten auch die Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 23. März 2010 (VK VOL 38/2009) unter 2., 2. Hs. und 3. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3 S. 5;

Gründe

I.