I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 11. April 2000 die Zwangsversteigerung aus einer gemäß § 800 ZPO gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde an. Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks wurden die im Rubrum genannten 20 Personen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens GbR P." als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem daraufhin die Zwangsversteigerung vorläufig eingestellt worden war, erwirkte die Gläubigerin die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf die Gesellschafter der GbR P..
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