BGH - Beschluß vom 10.10.2003
IXa ZB 80/03
Normen:
ZPO § 91a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens durch Vergleich

BGH, Beschluß vom 10.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 80/03

DRsp Nr. 2003/14311

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens durch Vergleich

Für eine Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens durch Vergleich ist jedenfalls dann kein Raum, wenn in dem Vergleich eine Kostenregelung auch für ein Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren getroffen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 11. April 2000 die Zwangsversteigerung aus einer gemäß § 800 ZPO gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde an. Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks wurden die im Rubrum genannten 20 Personen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens GbR P." als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem daraufhin die Zwangsversteigerung vorläufig eingestellt worden war, erwirkte die Gläubigerin die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf die Gesellschafter der GbR P..