BGH - Beschluß vom 21.06.2005
AnwZ (B) 61/04
Normen:
FGG § 13a ; ZPO § 91a ; BRAO § 191a § 59b Abs. 2 Nr. 2a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für privates Baurecht

BGH, Beschluß vom 21.06.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 61/04

DRsp Nr. 2005/11380

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für "privates Baurecht"

Hat sich ein Antrag eines Rechtsanwalts auf Verleihung der - bis dahin nicht existierenden - Fachanwaltsbezeichnung für "privates Baurecht" dadurch erledigt, dass durch Änderung der Fachanwaltsordnung die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Bau- und Architektenrecht zugelassen worden ist und der Kläger nunmehr die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung begehrt, so entspricht es der Billigkeit, diesem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da eine Rechtsgrundlage für die von ihm begehrte Fachanwaltsbezeichnung nicht existierte.

Normenkette:

FGG § 13a ; ZPO § 91a ; BRAO § 191a § 59b Abs. 2 Nr. 2a ;

Gründe: