BGH - Beschluß vom 07.06.2005
AnwZ (B) 80/99
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 § 209 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 91a ;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluß vom 07.06.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 80/99

DRsp Nr. 2005/10150

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen Vermögensverfalls

Ist der Widerruf der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht ergangen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzulegen, wenn im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wegen erfolgreicher Sanierungsbemühungen die Widerrufsverfügung zurückgenommen wird und das anwaltsgerichtliche Verfahren sich hierdurch erledigt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 § 209 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Juni 1981 die uneingeschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt. Am 20. Juli 1981 wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.