I. Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Juni 1981 die uneingeschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt. Am 20. Juli 1981 wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
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