OLG Köln - Beschluss vom 11.05.2010
19 Sch 34/09
Normen:
ZPO § 1061 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer in Genf

OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 19 Sch 34/09

DRsp Nr. 2011/4830

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer in Genf

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 1061 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer in Genf vom 05.10.2009 (Fall-Nr. 300097-2008) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Verfahrenskosten waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Schiedsspruch vom 05.10.2009 wäre antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären gewesen. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ).