Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Nachdem die Parteien das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer in Genf vom 05.10.2009 (Fall-Nr. 300097-2008) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Verfahrenskosten waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Schiedsspruch vom 05.10.2009 wäre antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären gewesen. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ).
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