BGH - Beschluß vom 15.02.2007
I ZR 251/02
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 181/01
LG Köln, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 7/01

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Verwendung der Wortmarke Lotto nach deren Löschung

BGH, Beschluß vom 15.02.2007 - Aktenzeichen I ZR 251/02

DRsp Nr. 2007/6063

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Verwendung der Wortmarke "Lotto" nach deren Löschung

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Beklagte, eine der 16 Gesellschafterinnen des Deutschen Lotto- und Totoblocks, betreibt in N. u.a. das sogenannte "Mittwochs-Lotto" und das "Samstags-Lotto". Zusammen mit den übrigen 15 Gesellschafterinnen ist sie Inhaberin der mit Priorität vom 2. September 1996 als durchgesetztes Zeichen eingetragenen Wortmarke "LOTTO".

Die Klägerin befasst sich u.a. mit der Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke "F. Lotto" angemeldet und nimmt für sich Rechte an dem bei der DENIC eG für einen Herrn S. registrierten Domainnamen "f. lotto.de" in Anspruch, der zwischenzeitlich den Anspruch gerichtlich anerkannt hat.

Die Klägerin hat von der Beklagten die Einwilligung zur Aufhebung eines zu ihren Gunsten bei der DENIC hinsichtlich des Domainnamens "f. lotto.de" registrierten Dispute-Eintrags verlangt; hilfsweise hat sie geltend gemacht, es zu unterlassen, bei der DENIC Dispute-Anträge zu dem Domainnamen zu stellen.